Nach § 5 AEVO soll die Prüfungsurkunde in zwei Varianten ausgestellt werden:
einmal mit den Ergebnissen:

und einmal ohne Ergebnisse:

Nach § 5 AEVO soll die Prüfungsurkunde in zwei Varianten ausgestellt werden:
einmal mit den Ergebnissen:
und einmal ohne Ergebnisse: