neueste Rechtsprechung (von 2023) siehe ganz unten
§ 1 (1) FernUSG
Das “Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht” (FernUSG) stammt aus dem letzten Jahrhundert / Jahrtausend (von 1976) – einer Zeit, in der “Fernunterrichte” viele Monate oder Jahre dauerten und in der sich noch niemand vorstellen konnte, dass es einmal “Personal Computer”, “Smartphones” und “Internet” geben könnte. – Das FernUSG gilt auch für die heutigen Online-Kurse …
Interpretation der Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU):
eMail-Korrespondenz von Juni 2018
mit dem für den Oberbergischen Kreis zuständigen Bundestagsabgeordneten:
Betreff: Bürokratieabbau – Wie können Sie mich (und meine gleichermaßen betroffenen KollegInnen) unterstützen?
Guten Morgen, Herr Dr. Brodesser,
als Anbieter eines OnlineKurses bin ich vom Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) betroffen.
Das FernUSG stammt aus dem letzten Jahrhundert (zuletzt geändert 2013), und hatte den Verbraucherschutz zum Ziel. – Damals wurden Fernlehrgänge zum Preis von vielen 100 DM und sogar mehreren 1.000 DM vereinbart und über große Mengen von Papierunterlagen abgewickelt.
Das FernUSG passt nicht mehr in die heutige Zeit; es müsste dringend in wesentlichen Punkten entrümpelt werden, Stichwort ‚Bürokratieabbau‘; hierzu drei konkrete Beispiele:
- Beispiel 1:
Dem Teilnehmer steht nach §§ 4 FernUSG, 355 BGB ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Dabei beginnt die Widerrufsfrist nicht vor Zugang des ersten Lehrmaterials. – Im Fall meines AEVO-OnlineKurses kann der Lernende den kompletten Inhalt (nach Online-Freischaltung) schon innerhalb von nur drei bis vier Tagen bearbeitet / gelernt haben …. – Welch ein Irrsinn!
- Beispiel 2:
Verträge über Online-Kurse auch im Wert von nur 69 EUR (konkret das Basis-Modul meines OnlineKurses) müssen auf einem Papier unterschrieben werden. – Demgegenüber kann man zum Beispiel Produkte im Wert von 1.000 EUR oder höher rechtswirksam per Online-Klick kaufen und per PayPal bezahlen (nicht nur über Amazon!) … – Welch ein Irrsinn!
Anmerkung: Seit Januar 2021 gilt auch die ‘Textform‘ nach § 126b BGB.
- Beispiel 3:
Ein Fernlehrgang (auch mein AEVO-OnlineKurs) muss von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU; eine Behörde in Köln) zertifiziert werden (Kosten: mindestens 1.050 EUR), sofern u. a. ‚Lernerfolgskontrollen‘ vorgesehen sind. Nach Interpretation der Rechtsprechung (Anmerkung: oder nur der ZfU?) gilt als ‚Lernerfolgskontrolle‘ schon die Möglichkeit, dass Teilnehmer Fragen stellen und anhand der Antworten ihren Lernfortschritt feststellen können.
Dies ist bei jedem meiner 147 ‚Lernschritte‘ der Fall, s. Screeshot Kursbetreuer zu diesem Lernschritt kontaktieren:
Würde ich diesen Service weglassen (überhaupt nicht verbraucher-freundlich!), entfiele damit das Kriterium ‚Lernerfolgskontrollen‘ … – Welch ein Irrsinn!
Meine Frage / Bitte:
Wie können Sie mich (und meine gleichermaßen betroffenen KollegInnen) unterstützen?
Auf der offiziellen Webseite der Bundesregierung [Anm.: Webseite zum Bürokratieabbau] gibt es nicht einmal die Möglichkeit, eine Frage / einen Kommentar zu hinterlassen. Außerdem hätte ein dort hinterlassender Text vermutlich überhaupt keine Wirkung …
Beste Grüße aus Waldbröl
– Ihr Reinhold Vogt –
erste Antwort
Sehr geehrter Herr Vogt,
vielen Dank, dass Sie mit Ihrem Schreiben zum Bürokratieabbau im Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) an mich herangetreten sind.
Ich vertrete absolut Ihre Meinung, dass wir in Deutschland unnötige bürokratische Hürden abbauen müssen. Bürokratie kostet Zeit und Geld, vor allem aber wird dadurch die wirtschaftliche Dynamik gebremst. Aus diesem Grund habe ich Ihre Anregungen direkt an das Bundesministerium für Bildung und Forschung weitergeleitet. Selbstverständlich habe ich dabei alle personenbezogenen Daten aus Ihrer Mail anonymisiert. Sobald ich eine Rückmeldung aus dem Ministerium erhalte, werde ich mich umgehend bei Ihnen melden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Carsten Brodesser
Mitglied des Deutschen Bundestages
Reaktion der “Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht” (ZFU), einer Behörde mit 13 MitarbeiterINNEn und Sitz in Köln (18. Juni 2018):
… Es stellt sich allerdings die Frage, wie Sie bei Vertragsabschluss die Beschränkung auf „B2B“ und damit den Wegfall der Zulassungspflicht gewährleisten wollen.
Hierzu ist aus Sicht der ZFU bei Vertragsschluss die eindeutige Erklärung Ihrer Kundschaft erforderlich, Unternehmer i.S.d. § 14 BGB zu sein. Bitte ergänzen Sie Ihr Web-Formular entsprechend.
Detail-Info zum FernUSG (Grafik bzw. PDF)
Bescheid der ZFU:
zweite Antwort (22. Juni 2018) des MdB
Sehr geehrter Herr Vogt,
nochmals bedanke ich mich für Ihr Schreiben um 13. Juni, in dem Sie mich zum Bürokratieabbau im Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) kontaktiert haben.
Wie bereits erwähnt, habe ich Ihre Anregungen direkt an das Bundesministerium für Bildung und Forschung weitergeleitet, mit der Bitte Ihre Wünsche zu berücksichtigen. Aus dem Ministerium heißt es jedoch, dass derzeit keine Veranlassung besteht das FernUSG zu verändern. Die Begründung würde ich gerne hiermit im Wortlaut weiterleiten:
„Inhaltlich wurde es (Anm.: das FernUSG) zuletzt 2013 an die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 (Verbraucherrechterichtlinie – VRRL) und damit an die Verbraucherschutzvorgaben auf EU-Ebene angepasst. Im Jahr 2017 wurde geprüft, ob weitere Vereinfachungen bezüglich eines ‚Bürokratieabbaus‘ möglich sind.
Das FernUSG dient dem Schutz von Bildungswilligen vor ungeeigneten oder mit unbilligen Vertragsklauseln versehenen Fernunterrichtsangeboten. Es orientiert sich dabei am Bürgerlichen Gesetzbuch.
Daraus leitet sich auch ab, dass die Widerrufsfrist erst bei Zugang der Lehrgangsmaterialien beginnt. Wie die Praxis zeigt, ist eine Einschätzung des Werts eines Lehrgangsangebots für Interessenten erst dann wirklich möglich. Die Zulassung eines Fernlehrgangs durch die Zentralstelle für Fernunterricht sichert seit Inkraftsetzung des Gesetzes die Qualität von Angeboten und bietet den Bildungswilligen eine verlässliche Information über den bildungsgerechten Wert eines Angebots. Dieser Grundsatz gilt unabhängig von den Kosten eines Fernlehrgangs. Im Übrigen liegen diese im Allgemeinen deutlich über den als Beispiel genannten Kosten von unter 100 Euro.
Insofern sieht das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) derzeit keine Veranlassung, die am Verbraucherschutz orientierten Regelungen im FernUSG zu ändern. Sollte sich zukünftig mit wachsendem Angebot von digitalen Fernlehrgängen Anpassungsbedarf ergeben, wird das BMBF eine Novellierung prüfen.“
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine besseren Nachrichten übermitteln kann.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Carsten Brodesser
Mitglied des Deutschen Bundestages
Kommentierung
Die Antwort des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) ist verschleiernd und sie ist entlarvend, weil sie auf die Problematik nur teilweise eingeht!
Zitat 1: “Daraus leitet sich auch ab, dass die Widerrufsfrist erst bei Zugang der Lehrgangsmaterialien beginnt. Wie die Praxis zeigt, ist eine Einschätzung des Werts eines Lehrgangsangebots für Interessenten erst dann wirklich möglich.”
Zahlreiche Fernlehrgänge / OnlineKurse bieten den Kaufinteressenten vor Vertragsschluss die Möglichkeit, Teile des Kursinhaltes zu nutzen / kennen zu lernen. Insofern ist ein 14-tägiges Widerrufsrecht entbehrlich.
Das gilt auch für meinen OnlineKurs. Ich biete den Interessenten die kostenfreie Teilnahme an einem ‘Schnupperkurs‘ an. – Außerdem kann der Inhalt meines OnlineKurses innerhalb weniger Tage gelernt werden. Dies könnte dazu führen, dass manche Verbraucher meinen OnlineKurs im kompletten Umfang nutzen und anschließend von ihrem 14-tägigen Widerrufsrecht Gebrauch machen werden. – Es gibt genügend Beispiele aus dem Online-Verkauf und der Rückgabe von zwischenzeitlich getragenen Kleidungsstücken … im Extremfall: Rückgabe eines Brautkleides.
Zitat 2: Im Übrigen liegen diese im Allgemeinen deutlich über den als Beispiel genannten Kosten von unter 100 Euro.
Ja, das trifft teilweise zu, und zwar insbesondere auf diejenigen Fernlehrgänge / OnlineKurse der klassischen Fernlehrgangsinstitute, die bereits seit Jahrzehnten existieren, also aus der Zeit stammen, als dicke Stapel von bedrucktem Papier versendet wurden. Inzwischen gibt es jedoch viele moderne OnlineKurse, die deutlich günstiger sind.
Außerdem verschließt das BMBF die Augen vor der Tatsache, dass Verbraucher heutzutage digitale Produkte, zum Beispiel Software, online kaufen können, die weit mehr als 100 EUR kosten und zu denen den Verbrauchern kein Widerrufsrecht eingeräumt werden muss! – Gleiches gilt für OnlineKurse, zu denen keine so genannten ‘Erfolgskontrollen’ mit angeboten werden ….
des Weiteren:
Das BMBF geht überhaupt nicht auf den Hinweis ein, dass die Rechtsprechung es als so genannte ‘Lernerfolgskontrolle’ einstuft, sofern dem Verbraucher allein schon die Möglichkeit geboten wird, zum Lerninhalt Fragen zu stellen! – Ohne diese Möglichkeit müsste ein Fernlehrgang / OnlineKurs weder bei der ZFU angemeldet, noch durch die ZFU geprüft und zertifiziert werden.
des Weiteren:
Außerdem erscheint es nicht plausibel, dass Fernlehrgänge / OnlineKurse bei der ZFU lediglich angemeldet, aber nicht zertifiziert werden müssen, sofern es sich um Lerninhalte aus dem Hobby-Bereich handelt in der Art: “Bach-Blüten-OnlineKurs: So heile ich meinen Hund”.
Nach der derzeitigen Rechtslage (FernUSG) müssen Verbraucher, die sich mit beruflichen Lerninhalten beschäftigen wollen, besser geschützt werden als solche, die sich mit nicht-beruflichen Lerninhalten beschäftigen wollen. – Welch ein Schmarrn!
des Weiteren:
Ohne zunächst vom FernUSG und der ZFU zu wissen, hatte ich meinen OnlineKurs im Zusammenhang nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG prüfen lassen. Die Bezirksregierung Köln hatte mir am 12. April 2017 nach der Prüfung bescheinigt, dass mein OnlineKurs “der ordnungsgemäßen Vorbereitung” auf die Ausbildereignungsprüfung (nach AEVO) dient.
Mein Antrag (vom 21. März 2018) an die ZFU, meinen OnlineKurs nun ohne erneute Prüfung zu zertifizieren, hatte die ZFU (mit Schreiben vom 8. Juni 2018) abgelehnt.
Zitat: Aus dem Ministerium heißt es jedoch, dass derzeit keine Veranlassung besteht das FernUSG zu verändern.
Nach meiner Einschätzung wissen die Verantwortlichen beim BMBF, beim Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) und bei der ZFU ganz genau, um welch untaugliches und überflüssiges Fossil es sich beim FernUSG handelt, aber so ist es eben … und wird es vielleicht auch die nächsten 40 Jahre noch so bleiben!
Inwieweit die ZFU selber auf Digitalisierung eingestellt ist, lässt sich u. a. an zwei Details erkennen (Stand Juni 2018):
- Unterlagen auf Zulassung müssen zweifach in Papierform eingereicht werden!
- Obwohl die ZFU auf ihrer Webseite eine “Datenbank” erwähnt, gibt es eine solche nicht in moderner, einfach durchsuchbarer Form, sondern lediglich als 88-seitige “Amtsblatt”-PDF:
Nachdem man bei Google den Begriff „onlinekurs“ eingegeben hat, gibt es nach 0,2 sec die folgende Anzeige: „Ungefähr 1.460.000 Ergebnisse“ (Stand Juli 2018) – 4.190.000 Ergebnisse (Stand März 2021)
Auch wenn es tatsächlich deutlich weniger OnlineKurse geben sollte:
- Wie wahrscheinlich ist es, dass das FernUSG nach der rasanten Zunahme von allerlei OnlineKursen noch immer passt?
- Wie viele Jahre noch werden die derzeitigen FernUSG-Bestimmungen gelten, die die digitale Wirklichkeit ignorieren? – Kanzlerin Merkel im Juni 2013: „Das Internet ist für uns alle Neuland.“ …
- Wie kann eigentlich sichergestellt werden, dass OnlineKurs-Anbieter sich FernUSG-konform verhalten? – Recheriert etwa die ZFU (mit ihren insgesamt 13 Behörden-Mitarbeitern) oder bedarf es jeweils der Abmahnungen von Mitbewerbern? … zur Freude der Anwaltskanzleien 😉
Inzwischen habe ich eine (vermutlich) rechtlich einwandfreie Lösung gefunden, um meinen OnlineKurs sowohl Unternehmen als auch privaten Verbrauchern anbieten zu können: Aufteilung in zwei OnlineKurs-Module plus optionale Zusatzleistungen (Konzept-Check und Video-Check).
Bei den OnlineKurs-Modulen gibt es erfahrungsgemäß keinerlei Fragebedarf zum Lerninhalt.
Die beiden Checks verkaufe ich nur an Kunden, die mindestens das Aufbau-Kurs-Modul gekauft hatten; Begründung: Die Korrekturarbeit meinerseits wäre ansonsten ungleich höher. (Ich könnte die beiden Checks auch ohne vorherige Teilnahme am OnlineKurs verkaufen, würde hierfür jedoch mindestens das doppelte Honorar berechnen.) – Bevor es meinen Online-Kurs gab, hatte ich schon den Konzept- und den Video-Check verkauft – ohne jegliche vorangegangene Stoffvermittlung.
Details zu meinem aktuellen Modul-Konzept: hier.
Die ZfU proudly presents:
Donnerwetter, welch ein Fortschritt …
Änderungen des FernUSG zum 01.01.2021 – Vergleich alte / neue Fassung
wichtige Ergänzung
Ansicht der ZFU, die vom Landgericht Hannover (Urteil vom 20.02.2023, Az.: 13 S 23/22) geteilt wird:
„… Aus ZFU-Sicht findet das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) auch auf Unternehmer im Sinne von § 14 BGB Anwendung.
Nach Auffassung des Gerichts ist der Begriff „Teilnehmer“ nicht auf Verbraucher in diesem Zusammenhang beschränkt. Darüber hinaus sind die Voraussetzungen einer teleologischen Reduktion nicht gegeben. Hinweise auf eine planwidrige „Zuvielregelung“ des Gesetzes sind nicht ersichtlich. Der „Teilnehmende“ wird in ähnlicher Weise geschützt, wie ein Verbraucher (BeckOGK/Alexander, 1.11.2022, BGB § 13 Rn. 169.1; BeckOK BGB/Martens, 63. Ed. 1.8.2022, § 13, Rn. 19, beck-online), ohne Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sein zu müssen.
Nicht zuletzt trat das FernUSG bereits vor Einführung des Verbraucherbegriffs (im Sinne des § 13 BGB) in Kraft. Soweit in der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 7/4245) vom Verbraucherschutz die Rede ist, schließt dies grundsätzlich nicht die Anwendung auf Unternehmer im Sinne des § 14 BGB aus, die im Hinblick auf die Vermittlung von Wissen der Sache nach auch Endverbraucher sind. Insoweit handelt es sich um Verbraucherschutzrecht im weiten Sinne (Tamm/Tonner/Brönneke, Verbraucherrecht, § 1 Verbraucherschutz und Privatautonomie Rn. 4, beck-online).
Im Übrigen hatte der Gesetzgeber aufgrund diverser Novellierungen die Gelegenheit, das FernUSG zu ändern. Diese Möglichkeit wurde nicht wahrgenommen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der vom FernUSG geschützte Personenkreis somit nicht eingegrenzt werden sollte, indem der Begriff „Teilnehmer“ durch den Begriff „Verbraucher“ ersetzt wird …“
Die LG-Entscheidung ist noch nicht höchstrichterlich geklärt und umstritten.
Hurra, Kehrtwende durch OLG Köln-Urteil von Dez. 2023
Kerngedanken der neuen Rechtsprechung (Aktenzeichen: 2U 24/23):
- Fragen der Lernenden an den Onlinekurs-Veranstalter (oder seinen Beauftragten) gelten nicht mehr als Lernkontrolle.
- Auch wenn der Onlinekurs-Veranstalter Lernerfolgskontroll-Fragen zur Eigenkontrolle durch die Lernenden zur Verfügung stellt, gilt dies nicht mehr als Lernkontrolle im Sinne des FernUSG.
- Auch der Gedankenaustausch zwischen Lernenden und Onlinekurs-Veranstalter (oder dessen Beauftragten) in Netzwerken wie Facebook, Zoom oder WhatsApp – einschließlich der Klärung von Fragen zum eigenen Verständnis des bisher Erlernten (persönliche Lernkontrolle) – stellt keine Erfolgskontrolle mehr dar.
- Die Vorgabe von Lernzielen (angestrebte Kenntnisse, Fertigkeiten, Fähigkeiten) allein reicht nicht aus, um schon eine Lernerfolgsüberwachung durch den Lehrenden (oder dessen Beauftragten) anzunehmen.
- Hinsichtlich der Voraussetzungen einer Lernerfolgskontrolle siehe Wortlauf des OLG Köln-Urteils.
Leitsätze von MEDIEN INTERNET und RECHT – Wortlaut des Urteils
Fragen zum FernUSG auf der Diskussions- / Kommentarseite einer Rechtsanwältin