5.10 Übung: Mindest-Bestandteile einer Ausbildungsordnung

Bitte markieren Sie auf der Ausbildungsordnung für Ihren Beruf die Überschriften (Inhalte / Positionen), die nach § 5 BBiG in einer Ausbildungsordnung mindestens geregelt sein müssen, nämlich 1. die Bezeichnung des Ausbildungsberufes, der anerkanntwird (zum Beispiel „Kaufmann / frau für Spedition und Logistikdienstleistung“ oder „Anlagenmechaniker / Anlagenmechanikerin“) – siehe oben § 1, Ziffer 1. 2. die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr […]

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